Erwägungsgrund 8 32009D0983
Für staatliche landwirtschaftliche Flächen ist kein Ausschreibungsverfahren vorgesehen, der Preis wird jedoch gemäß dem litauischen Gesetz über die Grundsätze der Eigentums- und Unternehmensbewertung, d. h. nach Bewertung der Charakteristika jeder Parzelle zu Markpreisen, berechnet. Eine Gewichtung von 0,6 wird auf den auf diese Weise berechneten Preis vorgenommen, wenn Junglandwirte im Alter unter vierzig Jahren, die die besagten Flächen mindestens ein Jahr lang genutzt haben, dafür eine Sofortzahlung leisten. Eine Gewichtung von 0,75 wird auf den auf diese Weise berechneten Preis vorgenommen, wenn Junglandwirte im Alter unter vierzig Jahren, die diese Flächen mindestens ein Jahr lang genutzt haben, dafür Teilzahlungen leisten. Die Käufer staatlicher landwirtschaftlicher Flächen dürfen den Hauptnutzungszweck frühestens fünf Jahre nach Erwerb ändern. Wenn für den Preis der Flächen eine der genannten Gewichtungen vorgenommen worden ist, darf der Käufer diese Liegenschaften frühestens fünf Jahre nach Erwerb veräußern.