Erwägungsgrund 8 32012D0602
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden sollte, ohne dass zusätzliche Kapitalbeiträge seitens der Anteilseigner der Bank erforderlich werden.