Art. 4 32013D0482
Schriftverkehr
(1)
Alle an den Ausschuss gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden dem Ausschussvorsitzenden übermittelt. Dieser sendet Kopien des gesamten Schriftverkehrs an den anderen Delegationsleiter, den Leiter der Vertretung der Republik Moldau in Brüssel und den Leiter der Delegation der EU in Chisinau.
(2)
Der Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.