Art. 3 32013D0482
Sitzungen
(1)
Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter Ort und Zeitpunkt der Sitzungen bzw. bei auf elektronischem Wege abzuhaltenden Sitzungen die hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen fest. Der Vorsitzende und der andere Delegationsleiter beachten bei der Vereinbarung von Ort und Zeitpunkt der Sitzung, dass die Sitzung binnen 90 Tagen abzuhalten ist.
(2)
Mit Zustimmung beider Parteien können zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzugezogen werden, um Informationen zu besonderen Themen zu liefern.
(3)
Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wird.