Art. 6 32013D0482
Annahme von Rechtsakten
(1)
Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens sind an die Parteien gerichtet und werden von dem Vorsitzenden und dem anderen Delegationsleiter unterzeichnet.
(2)
Jede Partei kann beschließen, die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse zu veröffentlichen.