Art. 4a 32014D0386
Folgendes ist verboten: Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
Die Verbote gemäß Absatz 1
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.