Art. 4h 32014D0386
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
benannten, in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist,
Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol,
russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.