Art. 4e 32014D0386
Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.