Art. 4a 32014D0512
Es ist verboten,
eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,
Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Es ist verboten,
eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen,
Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie der Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder
diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden jede dort genannte Tätigkeit unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Tätigkeit gemäß Artikel 1aa Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem eine in Anhang X aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter war und dies weiterhin ist, sofern das Projekt ausschließlich oder gemeinsam von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden genehmigen, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung bestimmter Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.