Art. 8a 32014D0512
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden Hoher Vertreter ) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an diesem Beschluss und seinen Anhängen.
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu Verantwortlichen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ) in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.