Art. 5f 32014D0512
Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben, und Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppen angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung stehen, von ihr kontrolliert werden oder unter ihrer Leitung handeln, erhalten keine Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, wenn diese Antragsteller durch Kampfeinsätze unmittelbar zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Anträge werden mit der Begründung verweigert, dass eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit oder eine Bedrohung der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats besteht.
Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für humanitäre Zwecke, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist und gilt nicht für Antragsteller, die schlüssige Beweise vorlegen, dass sie Dissidenten oder Überläufer der Streitkräfte der Russischen Föderation oder einer anderen der in dem genannten Absatz aufgeführten Gruppen sind. In solchen Fällen wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt. Dieses Visum gilt für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, sofern jeder dieser Mitgliedstaat dem zustimmt.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird unbeschadet der und im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des einschlägigen Rechtsrahmens für Visa, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj ). , umgesetzt.
Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters über das Inkrafttreten der in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen, sofern die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Aktionen vorgenommen wurden, gegebenenfalls auch in Bezug auf den einschlägigen Visa-Rechtsrahmen.