Art. 12 32015D1333
(1)
Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.
(2)
Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.