Art. 16 32015D1333
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.