Art. 8 32015D1585
Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
die Liste der Empfänger, die Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfe, den jeder von ihnen im Rahmen der Regelung erhalten hat;
den gesamten vorläufigen Rückforderungsbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss, einschließlich der in Anhang I festgelegten Verpflichtung, nachzukommen;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die in Anhang I dargelegte Verpflichtung eingehalten wird.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen und die in Anhang I aufgeführte Verpflichtung voll umgesetzt ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.