Art. 6 32015D1585
Deutschland fordert die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nach der in Anhang III beschriebenen Methode von den Beihilfeempfängern zurück.
Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die nach der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelung gewährte Beihilfe ein.