Art. 4 32015D1585
Auf der Grundlage der in den Artikeln 1 und 3 genannten Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des RatesVerordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 ). erlassenen Verordnung erfüllten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war.