Art. 5 32015D1585
Auf der Grundlage der in den Artikeln 1 und 3 aufgeführten Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zu den für derartige Arten von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.