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Dritte können als beitragende Mitglieder zu einem bestimmten nach Artikel 19 oder Artikel 20 ausgearbeiteten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten.
Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.
Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 20 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Regelungen mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge. KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU DEN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat…
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 können die zu Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen gehörigen Haushaltspläne, aus denen die…
Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem…
Über die Beteiligung von Drittländern an Ad-hoc-Arbeitsgruppen kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens nach Absatz 1…
Nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ob…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.