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Im Rahmen der Leitlinien und Anweisungen des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben: a) Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte; b) er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur einstimmig an; c) er billigt den dreijährigen Planungsrahmen der Agentur, in dem die Prioritäten der Agentur im Rahmen des Gesamthaushaltsplans festgelegt werden, wobei die dem zweiten und dem dritten Jahr des Planungsrahmens zugeschriebenen finanziellen Werte nur Planungszwecken dienen und keine rechtlich verbindlichen Obergrenzen darstellen; d) er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 innerhalb der Agentur; e) er ernennt den Hauptgeschäftsführer und den Stellvertreter; f) er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann; g) er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission; h) er nimmt die Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses an; i) er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern; j) er kann die Bestimmungen und Regelungen für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige ändern; k) er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest; l) er nimmt Richtlinien für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an; m) er billigt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen; n) er schließt die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten; o) er billigt den Jahresabschluss und die jährliche Vermögensübersicht; p) er erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur; q) er genehmigt die in Artikel 25 genannten Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit Ausnahme solcher, die administrativer Natur sind; r) er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an.
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV gewichtet. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.
Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Vertreter kann die Angelegenheit, über den Leiter der Agentur, dem Rat vorlegen, um dem Lenkungsausschuss gegebenenfalls Leitlinien zu geben. Andernfalls kann der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, die Frage an den Rat zu verweisen. Der Rat beschließt einstimmig.
Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen: a) Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission; b) Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind Inhalt und Dauer ihres Mandats festzulegen.
Der Lenkungsausschuss verfolgt bei seinen Beratungen einen konsensorientierten Ansatz und berücksichtigt daher so weit wie möglich die Standpunkte aller…
Der Lenkungsausschuss beschließt einstimmig. Er beschließt jedoch mit einfacher Mehrheit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung sowie auf sonstige…
Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, dem bis zu vier Vertreter des Verwaltungsrats angehören, darunter der Vorsitzende und ein Vertreter…
vier nationalen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen,…
Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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