Erwägungsgrund 19 32015D1835
Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV (im Folgenden „Protokoll Nr. 10“) einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, sollte die Agentur die Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unterstützen.