Erwägungsgrund 7 32015D1878
Die Republik Österreich und die Republik Polen, die über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen, haben Interesse bekundet, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.
Die Republik Österreich und die Republik Polen, die über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen, haben Interesse bekundet, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.