Erwägungsgrund 6 32015D1878
Das Königreich Belgien hat das Budapester Übereinkommen nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ratifiziert, mit der die Union die ausschließliche Außenkompetenz erlangt hat. Daher sollte der Rat das Königreich Belgien im Nachhinein ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren.