Erwägungsgrund 8 32015D1878
Die übrigen Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie nicht über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen und daher kein Interesse an einer Ratifikation des Übereinkommens oder an einem Beitritt zu dem Übereinkommen haben.