Erwägungsgrund 9 32015D1878
Das Budapester Übereinkommen erlaubt den Vertragsstaaten, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Die Republik Österreich und die Republik Polen sollten dementsprechend die nach den Bestimmungen des Übereinkommens zulässigen Erklärungen abgeben, die ihnen angemessen und notwendig erscheinen.