Erwägungsgrund 1 32015D0535
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark“) enthält sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren oder ändern, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.