Erwägungsgrund 8 32015D0535
Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass das Übereinkommen am 1. August 2014 in allen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen wird. Zudem wirkt sich die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark nicht auf die Bedingungen aus, zu denen die Europäische Union diesem Übereinkommen beigetreten ist.