Erwägungsgrund 2 32015D0535
Dänemark hat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 umsetzen wird. Durch die Mitteilung Dänemarks sind gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt somit, soweit sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändert, als Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark und als Anhang dazu.