Erwägungsgrund 7 32015D0535
Dänemark beteiligte sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der vorgenannten Ratsbeschlüsse und ist weder durch diese Beschlüsse gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet. Dänemark wird durch das Unterhaltsübereinkommen lediglich als separate Vertragspartei gebunden sein.