Erwägungsgrund 4 32015D0535
Die im Unterhaltsübereinkommen geregelten Angelegenheiten sind auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, so dass das Unterhaltsübereinkommen diese Verordnung berührt. Soweit das Unterhaltsübereinkommen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 berührt, durch die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geändert wurde, bedarf Dänemark deshalb zu seiner Ratifizierung des Einverständnisses der Europäischen Union.