Erwägungsgrund 5 32015D0535
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1a des Beschlusses 2006/325/EG, geändert durch den Beschluss 2009/942/EG, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Europäischen Union trifft, prüfen, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.