Art. 106 32016D1351
Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen von der Agentur ermächtigten Arzt untersucht, damit die Agentur die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 105 Absatz 3 Buchstabe d erfüllt.Artikel 38 gilt entsprechend.