Art. 108 32016D1351
Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens vier Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen.