Art. 110 32016D1351
Artikel 41 Absatz 1 gilt entsprechend für Vertragsbedienstete, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden.
Ein Vertragsbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
Die Einweisung eines Vertragsbediensteten in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der Agentur. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Vertragsbediensteten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Vertragsbedienstete gemäß Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe e gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.
Ein Vertragsbediensteter kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.