Art. 105 32016D1351
Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.
Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;
Funktionsgruppen II und III:
postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder
sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,
wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Funktionsgruppe IV:
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,
wenn es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung.
Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer
Staatsangehöriger eines der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat,
den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt,
die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt,
nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Organe der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
Bei dem ersten Vertrag kann die Anstellungsbehörde davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.
Die Anstellungsbehörde erlässt erforderlichenfalls besondere Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.