Art. 65 32016D1351
Das Tagegeld wird in Anhang IV Artikel 10 angegeben. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn sie nachweisen, dass sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können.