Art. 72 32016D1351
(1)
Bei der Geburt des Kindes eines Bediensteten auf Zeit wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 198,31 EUR gezahlt.Die Zulage wird auch dem Bediensteten auf Zeit gezahlt, der an Kindes statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs V Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.
(2)
Die Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.
(3)
Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Bedienstete auf Zeit der Agentur, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.