Art. 74 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit kann während der Dauer seines Vertrags und auch nach dessen Ablauf Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse erhalten, wenn der Bedienstete auf Zeit infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.