Art. 21 32016D1351
Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Bediensteten auf Zeit in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Agentur zu, sofern diese Arbeiten mit der Tätigkeit der Agentur in Zusammenhang stehen. Die Agentur kann verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.
Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören der Agentur. Die Agentur kann für derartige Erfindungen auf eigene Kosten in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Agentur beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.
Die Agentur kann einem Bediensteten auf Zeit, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe sie festsetzt.