Art. 10 32016D1352
Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag der Agentur oder des Arbeitgebers des ANE mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des ANE mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Arbeitgebers und der Agentur beendet werden.
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich
vom Arbeitgeber des ANE, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;
im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANE es erfordern und der ANE an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;
von der Agentur im Falle einer schweren Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Beschluss durch den ANE. Die Agentur berät sich mit der Ständigen Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats und berücksichtigt die in Bezug auf ihre Entscheidung erhaltenen Kommentare;
von der Agentur im Falle der Beendigung oder Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter des Arbeitgebers. Dem ANE ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c konsultiert die Agentur den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich.