Art. 9 32016D1352
Aussetzung der Abordnung
(1)
Auf schriftliches Ersuchen des ANE oder des Arbeitgebers — und mit Zustimmung des Arbeitgebers — kann die Agentur eine Aussetzung der Abordnung genehmigen und die Einzelheiten festlegen. Während der Dauer der Aussetzung werden
a)
keine Vergütungen nach Artikel 19 gezahlt;
b)
die Kosten nach Artikel 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch der Agentur erfolgt.
(2)
Die Agentur setzt den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung oder Mission des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis.