Art. 6 32016D1352
Pflichten des Arbeitgebers
Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des ANE Folgendes:
a)
Er zahlt weiter die Bezüge des ANE;
b)
er ist weiter für alle sozialen Rechte des ANE, insbesondere soziale Sicherheit, Versicherung und Altersversorgung, verantwortlich;
c)
vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält er die verwaltungsrechtliche Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter weiter aufrecht; er unterrichtet den Hauptgeschäftsführer der Agentur über jede Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des ANE entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter.