Art. 36 32016D0002
Nach Erteilung des Zuschlags informiert die EZB die Bieter schriftlich und unverzüglich über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens.
Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung um Angabe der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots ersuchen.Unbeschadet des Absatzes 1 und des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gilt Artikel 34 Absätze 1 bis 4, wenn die EZB im Rahmen des Verfahrens im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer vergibt, der mindestens 750000 EUR beträgt, sofern ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
Die EZB veröffentlicht jährlich eine Liste der Aufträge mit einem Wert von über 50000 EUR, die gemäß Artikel 35 vergeben wurden oder unter eine Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1 fallen. In der Liste sind die Namen der Auftragnehmer, an die Aufträge vergeben wurden, Gegenstand und Wert der Aufträge anzugeben. Für Aufträge, die von Artikel 6 Absatz 2 erfasst sind und deren Wert 750000 EUR übersteigt, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt.