Art. 34 32016D0002
Die EZB unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung.
Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, bzw. mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden ( Stillhaltefrist ). Die EZB unterzeichnet den mit dem erfolgreichen Bieter vereinbarten Auftrag erst nach Ablauf dieser Stillhaltefrist.
Die EZB teilt allen betroffenen Bewerbern oder Bietern, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie die Dauer der Stillhaltefrist nach Absatz 2 mit. Die EZB teilt jedem erfolglosen Bieter, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat und schriftlich darum ersucht, den Namen des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots mit.
Die EZB kann beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung die berechtigten geschäftlichen Interessen anderer Lieferanten schädigen oder die Anwendung des Gesetzes behindern würde, einen fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen könnte oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen würde.
Die EZB veröffentlicht im Amtsblatt gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU einen Auftragsvergabevermerk. Der Vergabevermerk wird dem Amtsblatt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung übersandt.