Art. 39 32016D0002
Bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach Kapitel II können Bewerber und Bieter die Entscheidung der EZB, ihre Bewerbung oder ihr Angebot abzulehnen, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 schriftlich anfechten. Die Beschwerde muss alle ergänzenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten, mit Ausnahme von Einwendungen, die nach Artikel 28 Absatz 2 ausgeschlossen sind.
Die Beschwerde ist an die Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren (Procurement Review Body, PRB) zu richten. Kommt die Nachprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung oder das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, diesen Beschluss oder allgemeine Grundsätze des Vergaberechts verletzt, muss sie entweder die Wiederholung des Vergabeverfahrens oder von Teilen davon anordnen oder eine endgültige Entscheidung treffen. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nachprüfungsstelle unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde schriftlich über ihre Entscheidung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie basiert.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zuschlagserteilung.
Wird die Beschwerde zurückgewiesen, gilt eine zusätzliche Stillhaltefrist von mindestens 10 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wird, bzw. mindestens 15 Tagen bis zur Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden. Die Nachprüfungsstelle für Vergabeverfahren (PRB) teilt dem Beschwerdeführer die Dauer der Stillhaltefrist mit.