Erwägungsgrund 8 32016D2077
Die Änderungen der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10 werden festlegen, dass Schaumfeuerlöscher von mindestens 135 l Inhalt in Kesselräumen nicht mehr erforderlich sind, sofern die Boiler weniger als 175 kW verbrauchen oder durch fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme auf Wasserbasis geschützt sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Zusätzlich gelten die SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10 gemäß Anhang I Kapitel II-2 Teil A Nummer 6.7 („Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen“) der Richtlinie 2009/45/EG, wonach Maschinen- und Kesselräume mit tragbaren Ausrüstungen ausgerüstet werden sollten, für neue Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B.