Erwägungsgrund 9 32016D2077
Durch die Änderungen der SOLAS-Regel II-1/3-12 wird eine Lücke in der derzeitigen Verordnung geschlossen hinsichtlich der Anwendung des Codes über Lärmpegel auf Schiffen auf Schiffe, deren Bauvertrag vor dem 1. Juli 2014 geschlossen wurde und deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2015 gelegt wurde oder die sich am oder nach dem 1. Januar 2015 in einem ähnlichen Bauzustand befanden und die nicht vor dem 1. Juli 2018 geliefert werden. In Artikel 3 der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Mindestvorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer sowie Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte festgelegt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG als einschlägige nachrangige Rechtsvorschrift, dass das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung für neue Schiffe der Klasse A gilt, und Anhang I TEIL C Regel 15 jener Richtlinie legt Maßnahmen zur Lärmverringerung in Maschinenräumen für neue Schiffe der Klassen B, C und D fest.