Erwägungsgrund 7 32016D2077
Die Änderungen der SOLAS-Regel II-1/1.2, die neue SOLAS-Regel II-1/19-1 und die Änderungen der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37 hinsichtlich der Lecksicherheitsübungen sind Teil eines umfassenden Ansatzes zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit nach Überflutung mit dem Ziel, die Sicherheit auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen zu verbessern. Die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Anhang I Kapitel V Regel V/2, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen. Das STCW-Übereinkommen, das durch die Richtlinie 2008/106/EG in das Unionsrecht übernommen wurde, umfasst Anforderungen für die Schulung zur Stabilität von Schiffen, die in den entsprechenden Tabellen über die Befähigungsnormen des STCW-Codes aufgeführt sind.