Erwägungsgrund 6 32016D0040
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann angesichts der beträchtlichen Anzahl von Entscheidungen, die ein Organ zu treffen hat, eine Ermächtigungsregelung für Entscheidungen notwendig sein, da andernfalls das Organ seine Aufgabe nicht erfüllen könnte. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt. Die einem Organ übertragenen Befugnisse umfassen daher das Recht, im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags eine bestimmte Anzahl dieser Befugnisse zu den von dem Organ gegebenenfalls festgelegten Bedingungen zu übertragen. Ein Unionsorgan darf daher Maßnahmen organisatorischer Natur treffen und Befugnisse auf seine eigenen internen Beschlussorgane übertragen, sofern solche Maßnahmen gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.