Erwägungsgrund 3 32016D0040
Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss EZB/2004/2 verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Geschäftsordnung“), dass sämtliche Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Gemäß Artikel 13m.1 der Geschäftsordnung umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.