Erwägungsgrund 5 32016D0040
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das Aufsichtsgremium als internes Organ eingerichtet, durch das die Planung und Ausführung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erfolgt. Gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übernimmt das Aufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vor, die angenommen werden, sofern der EZB-Rat nicht widerspricht. Das Aufsichtsgremium ist kein Beschlussorgan der EZB im Sinne der Artikel 129 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9.3 der ESZB-Satzung.